Kurzzeitpflege – Definition, Kosten & Anspruch
Autor: sl_dhnr · Aktualisiert: 14.1.2026
Hier erfahren Sie, was die Kurzzeitpflege umfasst, wann Sie Anspruch haben & welche Kosten auf Sie zukommen. ► Jetzt mehr erfahren!
Inhaltsverzeichnis
- Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
- Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1
- Zuschuss für die Kurzzeitpflege
- Finanzierung des Eigenanteils
- Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
Um Lücken in der häuslichen Pflege zu schließen, gibt es für Pflegebedürftige, die sogenannte Kurzzeitpflege. Sie greift dann, wenn die Pflegeperson mal verhindert ist oder sich die Pflegebedürftigkeit temporär erhöht. Dabei wird die Versorgung und Pflege durch professionelles Pflegepersonal sichergestellt. Hier erfahren Sie, was die Kurzzeitpflege umfasst, wann Sie Anspruch haben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Kosten dadurch auf Sie zukommen.
Was ist Kurzzeitpflege?
Die Pflegekasse bietet eine Reihe an Geld- und Sachleistungen, um die Pflege sicherer, angenehmer und für Ihre pflegenden Personen leichter zu machen. Die Kurzzeitpflege ist einer dieser Leistungen, dabei wird eine pflegebedürftige Person für einen kurzen Zeitraum in einer vollstationären Einrichtung untergebracht, sodass die umfassende Pflege garantiert werden kann.
Die Kurzzeitpflege ist im § 42 SGB XI geregelt und greift dann, wenn die Pflegebedürftigkeit zeitweise die Möglichkeiten der häuslichen Pflege übersteigt und eine teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist. Meist kommt es zu dieser Bedürftigkeit nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn der Pflegebedarf plötzlich eintritt und das Zuhause noch nicht den Bedürfnissen gerecht umgebaut ist. Durch die Unterstützung der Pflegekasse sollen Krisensituationen in der Pflege besser zu bewältigen sein, da sie eine kurzzeitige Versorgungslücke schließt.
Die Möglichkeit zur Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 8 Wochen im Jahr beschränkt, für diesen Zeitraum übernimmt die Pflegekasse einen Teil der entstandenen Kosten für die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim. Für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege bestehen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Um sogenannte Krisensituationen in der Pflege zu überbrücken und damit Pflegepersonen temporär zu entlasten, kann die Kurzzeitpflege als Möglichkeit dienen. Sie haben dann Anspruch auf die Kurzzeitpflege, wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 nachweisen können und die häusliche Pflege für einen gewissen Zeitraum nicht möglich ist. Die Gründe für eine Versorgungslücke in der Pflege, können sein:
- Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, sodass vorübergehend eine intensivere Versorgung notwendig wird
- Entlastungsphase der pflegenden Person bzw. der Angehörigen
- Ein dauerhaft erhöhter Pflegeaufwand, der noch nicht in der häuslichen Pflege gedeckt werden kann
- Überbrückungszeit bis zum langfristigen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung
- Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt
- Überbrückungszeit bei Umbaumaßnahmen oder Vorbereitungen für die häusliche Pflege
Kurzzeitpflege beantragen
Um Kurzzeitpflege zu beantragen, stellen Sie Ihren Antrag direkt bei der Pflegekasse. Wurde die Kurzzeitpflege von Ihrem Hausarzt verschrieben, können Sie die Verschreibung direkt bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Folgende Informationen müssen Sie im Antrag angeben:
- Name, Wohnort, Geburtsdatum
- Name Ihrer Pflegeperson
- Ihre Versichertennummer
- Gründe für die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege
- Angaben zum Zeitraum, in dem Ihre Pflege übernommen werden soll
- Bevorzugte Einrichtung
- Angaben zur finanziellen Aufstockung, wie nicht verbrauchte Mittel aus der Verhinderungspflege
Achten Sie darauf, den Antrag frühestmöglich bei der Pflegekasse zu stellen, da die Bearbeitung Ihres Antrages bis zu 2 Wochen dauern kann und eine rückwirkende Beantragung nicht möglich ist. Dazu kommt, dass stationäre Pflegeeinrichtungen oftmals sehr lange Wartelisten für Kurzzeitpflege haben.
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1
Grundsätzlich stehen Menschen ohne anerkannten Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 eine bezuschusste Kurzzeitpflege nicht zu. Ab Pflegegrad 1 steht Ihnen monatlich ein Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro zu, diesen können Sie für die Finanzierung der Kurzzeitpflege nutzen.
Seit Januar 2016 haben Sie die Möglichkeit nach einem Krankenhausaufenthalt die Kurzzeitpflege auch ohne anerkannten Pflegegrad in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall ist jedoch nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse zuständig.
Bei der Antragsstellung sollten Sie jedoch gleich die Einstufung in einen der 5 Pflegegrade beantragen. Bei Bewilligung kommt dann zunächst die Krankenkasse für die Kosten der Kurzzeitpflege auf. Hotel- und Investitionskosten müssen jedoch privat getragen werden.
Kosten der Kurzzeitpflege
Die Kosten für die Kurzzeitpflege setzen sich aus den Pflegekosten, Investitionskosten und Hotelkosten zusammen. Die Pflegekosten setzen sich aus den Kosten für die folgenden Leistungen zusammen:
- Grundpflege
- Medizinische Behandlungspflege
- Medikamente
- Technische Hilfsmittel, wie Rollstühle
- Hilfsmittel zum Verbrauch, wie Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel
- Soziale Betreuung
Die sogenannten Hotelkosten setzen sich aus den Kosten für die Unterbringung und Verpflegung zusammen. Die Kosten unterscheiden sich hinsichtlich der Größe sowie der Ausstattung Ihres Zimmers. Dazu kommen die Reinigung Ihres Zimmers, die Wartung des Gebäudes und die Entsorgung des Mülls. Weiterhin werden die Kosten für die Bereitstellung und Zubereitung von Essen und Trinken gedeckt. Sollte eine Nahrungsaufnahme nur durch eine Magensonde möglich sein, sind die Einrichtungen verpflichtet, die Hotelkosten entsprechend zu senken. Durchschnittlich entstehen hierbei Kosten in Höhe von 20 bis 30 Euro pro Tag.
Die Investitionskosten können zwar von Pflegeeinrichtungen erhoben werden, jedoch darf nicht jedes Bundesland diese Kosten innerhalb der Kurzzeitpflege erheben. Investitionskosten setzen sich aus Kosten für die Herstellung, Anschaffung und der Instandsetzung von Gebäuden und technischen Anlagen zusammen. So ist eine Refinanzierung der Pflegeeinrichtung möglich. Durchschnittlich können Sie mit Kosten in Höhe von 10 bis 20 Euro täglich rechnen.
Zuschuss für die Kurzzeitpflege
Die Pflegekasse bezuschusst die Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2 mit einem pauschalen Betrag in Höhe von 1.854 Euro jährlich. Die Pflegereform 2023 hat beschlossen, dass die Leistungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege ab Juni 2025 zusammengelegt werden können, sie schöpfen ab dann aus einem gemeinsamen Budget. Demnach stehen Ihnen dann ein gemeinsamer Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro zu . Die Kosten, die über diesen möglichen Zuschuss von 3.539 Euro hinausgehen, müssen Sie als sogenannten Eigenanteil selbst tragen.
Wichtig zu wissen ist, dass die Pflegeversicherung lediglich die Pflegekosten bezuschusst, demnach müssen die Hotel- und Investitionskosten prinzipiell von Ihnen selbst getragen werden. Die Begründung hierfür ist, dass Kosten für Unterbringung und Verpflegung nicht erst durch die Unterbringung in einem Pflegeheim entstehen, sondern auch im eigenen Zuhause selbst getragen werden müssen.
Der Zuschuss der Kurzzeitpflege ist unabhängig vom bestehenden Pflegegrad, was zu einem Nachteil bei einem hohen Pflegegrad führen kann. In vielen Einrichtungen steigen nämlich die Pflegekosten mit dem Pflegegrad, sodass der Zuschuss bei einem hohen Pflegegrad deutlich schneller aufgebracht ist als bei einem niedrigen Pflegegrad.
Die Kurzzeitpflege wird von der Pflegeversicherung nur dann bezuschusst, wenn diese in einer zugelassenen Einrichtung stattfindet.
Finanzierung des Eigenanteils
Der Eigenanteil der Kurzzeitpflege liegt durchschnittlich bei 294 Euro die Woche, dieser Betrag muss privat finanziert werden und wird nicht mit dem Jahresbudget der Kurzzeitpflege von 1.854 Euro verrechnet.
Die Hotelkosten betragen in etwa 175 Euro die Woche, die andere Komponente des Eigenanteils sind die Investitionskosten in Höhe von circa 120 Euro pro Woche. Die Pflegekosten betragen etwa 300 Euro die Woche und werden vom Zuschuss der Pflegekasse übernommen. Kurzzeitpflege geht demnach immer mit einem Eigenanteil einher, das sollte Ihnen vor der Entscheidung bewusst sein. Sie haben jedoch verschiedene Möglichkeiten, den Eigenanteil zu finanzieren.
Eine Möglichkeit ist die Nutzung des Entlastungsbetrags für die Unterbringung und Verpflegung im Pflegeheim. Der Entlastungsbetrag steht Ihnen ab Pflegegrad 1 zu und beläuft sich auf 131 Euro monatlich. Sie haben die Möglichkeit, diese Leistung anzusparen und für die Kurzzeitpflege zu nutzen. Weiterhin erhalten Sie während der Kurzzeitpflege weiterhin 50 % Ihres Pflegegeldes . Dieses Mittel können Sie ebenfalls nutzen, um die Kurzzeitpflege zu finanzieren. In einigen Fällen besteht zudem die Möglichkeit, den Eigenanteil der Kurzzeitpflege zum Teil als sogenannte außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen. Kann der Eigenanteil für die Kurzzeitpflege nicht selbst getragen werden, kann unter gewissen Voraussetzungen das Sozialamt die Kosten übernehmen. Hierbei greift die sogenannte Hilfe zur Pflege .
Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege sind Leistungen der Pflegekasse, um Versorgungslücken in der Pflege zu schließen. Der wichtigste Unterschied zwischen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege ist, dass die Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung stattfinden, die Verhinderungspflege hingegen ist eine häusliche Pflege.
| Typ | Kurzzeitpflege | Verhinderungspflege |
|---|---|---|
| Umgebung | Stationäre Pflegeeinrichtung | Im eigenen Zuhause |
| Umfang | tage- oder wochenweise | stunden- oder tageweise |
| Pflegeperson | Professionelle Pflegekraft | Pflegekraft, Angehörige, Bekannte |
| Zuschuss der Pflegekasse | 1.854 Euro pro Jahr | 1.685 Euro pro Jahr |
| Dauer | max. 8 Wochen im Jahr | max. 6 Wochen im Jahr |
| Pflegegrad | Ab Pflegegrad 2 | Ab Pflegegrad 2 |
Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege sind flexibel kombinierbar, das heißt, Sie können die Mittel der Verhinderungspflege in voller Höhe für die Kurzzeitpflege einsetzen. Ab Juni 2025 wird es ein gemeinsames Budget für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege geben.
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