Pflegegeld – Definition, Antrag & Anspruch

Autor: sl_dhnr · Aktualisiert: 14.1.2026

Nehmen Sie die Leistung Pflegegeld bereits in Anspruch? ► Wir informieren Sie über die Beantragung & Voraussetzungen!

Inhaltsverzeichnis

  • Pflegegeld – Auszahlung & Verwendung
  • Das Landespflegegeld in Bayern
  • Kombinationsleistung – Pflegegeld & Pflegesachleistungen kombinieren
  • Pflegegeld bei Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege

Damit Sie selbst darüber entscheiden können, wie Ihre Pflege in den eigenen vier Wänden aussieht, unterstützt die Pflegeversicherung mit dem sogenannten Pflegegeld. Für den Erhalt von Pflegegeld müssen Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Hier erfahren Sie alle relevanten Informationen zu dieser Leistung der Pflegekasse.

Was ist Pflegegeld?

Ein Großteil der Menschen in Deutschland werden in ihrem eigenen Zuhause gepflegt, meist von ihren Angehörigen, nahestehenden Nachbarn oder Freunden. Die Pflegeversicherung unterstützt die häusliche Pflege, da dadurch das Kranken- und Pflegesystem bedeutend entlastet wird. Die Unterstützung gibt es in Form des Pflegegeldes, es soll in erster Linie der Entlastung und Anerkennung von Pflegepersonen dienen, jedoch kann über das Pflegegeld frei verfügt werden.

Das Pflegegeld ist gesetzlich geregelt im Paragraf 37 SGB XI und wird von der Pflegekasse monatlich an pflegebedürftige Personen ausgezahlt. Die Höhe der monatlichen Auszahlung orientiert sich dabei am Grad der Pflegebedürftigkeit . Die Beurteilung des Pflegegrades obliegt einem Gutachter der Pflegekasse.

Pflegegeld – Auszahlung & Verwendung

Die Höhe des Pflegegeldes ist immer von Ihrem Pflegegrad abhängig, es gibt jedoch keine weiteren Unterscheidungen hinsichtlich der Bundesgebiete und Krankenkassen. Seit dem 1. Januar 2025 hat sich die monatliche Auszahlung des Pflegegeldes um 4,5 % erhöht. Damit erhalten pflegebedürftige Personen Pflegegeld in folgender Höhe:

PflegegradHöhe des Pflegegeldes (monatlich)
Pflegegrad 1x
Pflegegrad 2347 Euro
Pflegegrad 3599 Euro
Pflegegrad 4800 Euro
Pflegegrad 5990 Euro

Die nächste Erhöhung erfolgt dann 2028, in welcher Höhe das Pflegegeld ansteigt, muss noch entschieden werden. Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld zu Beginn eines Monats im Voraus auf das Konto der pflegebedürftigen Person oder an eine bevollmächtigte Person. Die erste Zahlung findet frühestens im Folgemonat nach der Antragsstellung statt. Pflegegeld kann nicht rückwirkend beantragt werden, demnach besteht Ihr Anspruch erst ab dem Tag der Antragsstellung.

Oftmals wird der Betrag an pflegende Angehörige weitergegeben, um diese zu entlasten, es können aber auch weitere Hilfen davon finanziert werden, wie beispielsweise für den Haushalt oder für pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Erhalten Sie Pflegegeld, dann steht es Ihnen komplett frei, wofür Sie es verwenden.

Das Landespflegegeld in Bayern

Das Landespflegegeld stellt seit Mai 2018 in Bayern eine Sonderleistung für pflegebedürftige Personen, dieses kann zusätzlich zum allgemeinen Pflegegeld beantragt werden. Es wird vom Landesamt für Pflege bezahlt, beträgt pro Person 1.000 Euro jährlich und ist als Fürsorgeleistung nicht steuerpflichtig. Voraussetzung für den Erhalt ist ein anerkannter Pflegegrad 2-5 und der Hauptwohnsitz muss in Bayern sein.

Das Landespflegegeld muss nur einmalig beantragt werden, da sich der Anspruch automatisch auf die Folgejahre überträgt. Sie haben die Möglichkeit, die Leistung bei den Finanzämtern, Landratsämtern oder beim Zentrum für Familie und Soziales zu beantragen. Die Leistung soll der zusätzlichen Entlastung von pflegenden Angehörigen dienen.

Pflegegeld – Anspruch & Voraussetzungen

Grundsätzlich haben Sie dann Anspruch auf Pflegegeld, wenn Sie pflegeversichert sind, mindestens einen anerkannten Pflegegrad 2 haben und wenn Ihre Pflege oder Betreuung in Ihrem Zuhause durch beispielsweise einen Angehörigen stattfindet. Verantwortlich für die häusliche Pflege dürfen demnach keine professionellen Pflegepersonen sein.

Eine weitere Voraussetzung für den Erhalt von Pflegegeld ist die Wahrnehmung der Pflichtberatung nach Paragraf 37.3 SGB XI. Sie müssen den kostenlosen Beratungsbesuch mindestens zweimal pro Jahr in Anspruch nehmen, nehmen Sie die Termine nicht wahr, kann Ihr Pflegegeld gekürzt werden. Die Beratungsgespräche sollen die Qualität in der Pflege sichern und bei individuellen Situationen unterstützen.

Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung und damit unabhängig von der monatlichen Rente. Demnach gibt es weder Kürzungen des Pflegegeldes durch die Rente, noch beeinträchtigt das Pflegegeld die Höhe der Rentenzahlung von pflegebedürftigen Personen. Das monatliche Pflegegeld muss außerdem nicht versteuert werden, auch Angehörige, die das Pflegegeld erhalten, müssen keine Steuern darauf zahlen.

Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Person verstorben ist, die Pflegekasse fordert in diesem Fall keine Rückforderung. Wird die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst übernommen oder eine pflegebedürftige Person zieht in eine stationäre Einrichtung, erlischt der Anspruch auf Pflegegeld ebenfalls, in diesem Fall haben Sie jedoch Anspruch auf weitere Leistungen der Pflegekasse.

Pflegegeld beantragen – so geht’s!

Den Antrag für Pflegegeld kann immer nur die pflegebedürftige, versicherte Person oder eine bevollmächtige Person stellen. Dabei reicht ein formloser Antrag bei der zuständigen gesetzlichen oder privaten Pflegekasse, diese wird Ihnen im Anschluss alle notwendigen Formulare zukommen lassen. Die Pflegekassen sind immer an die Krankenkassen angeschlossen, Sie können sich daher auch direkt an Ihre Krankenkasse wenden.

Der Erstantrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, da das Pflegegeld nur rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung bezahlt wird.

Kombinationsleistung – Pflegegeld & Pflegesachleistungen kombinieren

Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, das Pflegegeld mit den Pflegesachleistungen zu kombinieren, dies nennt sich Kombinationsleistung. Im Normalfall entscheiden Sie sich für Pflegegeld und damit für die Pflege durch pflegende Angehörige oder für Sachleistungen und damit für eine Versorgung durch einen professionellen Dienst.

Die Kombinationslösung kann dann sinnvoll sein, wenn Sie Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, aber diese nicht ganz ausschöpfen. Den Teil der Sachleistungen, den Sie nicht ausschöpfen, können Sie sich umgerechnet als Pflegegeld auszahlen lassen. Sie erhalten Pflegegeld demnach nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig, das heißt, der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Pflegesachleistung.

Pflegegeld bei Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist dann notwendig, wenn Sie beispielsweise nach einem Krankenhausbesuch in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen. In diesem Fall steht Ihnen seitens der Pflegeversicherung ein jährlicher Zuschuss in Höhe von 1.854 Euro zur Verfügung. Die Verhinderungspflege findet, anders als die Kurzzeitpflege, in häuslicher Umgebung statt, beispielsweise dann, wenn Ihre Angehörigen für ein paar Stunden oder Tage verhindert sind. Die Kurzzeitpflege können Sie bis zu 8 Wochen im Jahr, die Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen im Jahr beanspruchen, dabei erhalten Sie weiterhin Pflegegeld, jedoch wird dieses um 50 % vermindert.

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