Pflegegrad 1 – Wie viel Geld steht Ihnen zu?
Autor: sl_dhnr · Aktualisiert: 14.1.2026
Der Pflegegrad 1 ist der niedrigste der fünf Pflegegrade. Welche Leistungen können Sie beanspruchen? ► Jetzt mehr erfahren!
Inhaltsverzeichnis
- Was sind die Voraussetzungen für Pflegegrad 1?
- Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei Pflegegrad 1
- Hausnotruf-Zuschuss bei Pflegegrad 1
- Zuschuss für Wohnraumanpassung bei Pflegegrad 1
- Weitere Leistungen bei Pflegegrad 1
- Widerspruch einlegen bei Pflegegrad 1
Der Pflegegrad 1 ist der niedrigste der fünf Pflegegrade und beschreibt eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Nicht selten kommt es im fortschreitenden Alter zu verschiedenen Krankheiten und damit zu einer Pflegebedürftigkeit. Können Sie viele Tätigkeiten noch allein bewältigen, sind jedoch teilweise im Alltag eingeschränkt, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Pflegegrad 1. Welche Voraussetzungen bestehen und welche Leistungen mit Pflegegrad 1 beansprucht werden können, erfahren Sie hier.
Was ist der Pflegegrad 1?
Seit der Einführung des PSG II im Jahr 2017 wurden die drei Pflegestufen von den neuen fünf Pflegegraden abgelöst und haben damit das gesamte Pflegesystem verbessert. Die Gesetzesänderung und die Abschaffung der Pflegestufen machte es für viele pflegebedürftige Menschen leichter, Leistungen der Pflegekasse zu beanspruchen. Die Pflegestufe 0 entspricht seit der Änderung dem Pflegegrad 2. Der Pflegegrad 1 ist damit neu und richtet sich an Menschen, die vor 2017 keine Leistungen der Pflegekasse beanspruchen konnten.
Während einer Pflegebegutachtung wird die Selbstständigkeit des Antragstellers geprüft. Im Rahmen dieser Prüfung werden bis zu 100 Punkte für eingeschränkte Selbstständigkeit vergeben. Liegt der Punktwert nach der Begutachtung zwischen 12,5 und 26,5, wird Pflegegrad 1 vergeben. Dies beschreibt eine geringe Einschränkung der Selbstständigkeit im Alltag des Betroffenen und ermöglicht bereits die Inanspruchnahme einiger Leistungen seitens der Pflegekasse.
Personen mit Pflegegrad 1 sind weitestgehend selbstständig in ihrem Alltag und benötigen lediglich punktuell Unterstützung, daher zahlt die Pflegekasse in diesem Fall auch kein monatliches Pflegegeld .
Haben Sie nach Ihrer Einstufung in den Pflegegrad 1 den Eindruck, dass die Pflegebedürftigkeit zugenommen hat, können Sie ganz einfach eine Höherstufung bei der Pflegeversicherung beantragen und damit auch Pflegegeld beziehen. Bei Pflegegrad 2 liegt nämlich bereits eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vor.
Was sind die Voraussetzungen für Pflegegrad 1?
Die Voraussetzung, um in einen der fünf Pflegegrade eingestuft zu werden, ist die Stellung eines Antrags bei der Pflegekasse. Bei der Beantragung Ihres Pflegegrades müssen Sie nicht angeben, welcher Pflegegrad beantragt wird. Für die Ermittlung wird nach einer häuslichen Begutachtung ein Pflegegutachten erstellt. Die Gesamtpunktzahl des Gutachtens setzt sich aus 6 unterschiedlich gewichteten Modulen mit bis zu 16 festen Kriterien zusammen. Bei 12,5 bis 26,5 Punkten wird der Pflegegrad 1 vergeben – je höher die Punktzahl, desto höher die Beeinträchtigung und damit der Pflegegrad.
Diese Module samt Gewichtung sind:
- Mobilität (10 %)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5 %)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5 %)
- Selbstversorgung (40 %)
- Bewältigung und selbstst. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen & Belastungen (20 %)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)
Leistungen bei Pflegegrad 1
Bereits ab anerkanntem Pflegegrad 1 stehen Ihnen Leistungen der Pflegekasse zu. Das Ziel dieser Leistungen ist es, Personen mit Pflegegrad 1 möglichst lange in ihrer Selbstständigkeit zu unterstützen. Menschen mit Pflegegrad 1 haben aus fehlender Notwendigkeit keinen Anspruch auf Pflegeleistungen für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes und auf Pflegegeld.
Eine Unterbringung in Betreuungseinrichtungen wie die Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege wird ebenfalls nicht als notwendig angesehen und die Kosten daher von der Pflegekasse auch nicht getragen. Sollte beispielsweise die Beauftragung eines Pflegedienstes in Zukunft notwendig werden, sollte eine Höherstufung des Pflegegrades beantragt werden. Ab Pflegegrad 2 haben Sie deutlich mehr Ansprüche auf Leistungen der Pflegekasse, wie beispielsweise auf eine monatliche Zahlung von Pflegegeld.
Mit Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen, wie den zweckgebundenen Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, sowie Zuschüsse für einen Hausnotruf und zur Wohnraumanpassung.
| Leistung | Intervall | Betrag (max.) |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | monatlich | 131 Euro |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | monatlich | 42 Euro |
| Hausnotruf-Zuschuss | monatlich | 30,35 Euro |
| Wohnraumanpassung-Zuschuss | pro Maßnahme | 4.180 Euro |
| Wohngruppen-Zuschuss | monatlich | 224 Euro |
| Pflegeberatung | nach Absprache | x |
| Beratungseinsatz | halbjährlich | x |
| Pflegekurse für Angehörige | nach Absprache | x |
| Digitale Pflegeanwendungen | monatlich | 53 Euro |
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
Der Entlastungsbetrag ist eine Pflegesachleistung der Pflegeversicherung gemäß § 45b SGB XI für die häusliche Pflege. Die Höhe des Entlastungsbetrages liegt bei 131 Euro monatlich und kann für entlastende Leistungen eingesetzt werden. Das Geld wird demnach nicht auf Ihr Konto überwiesen, sondern kann als eine Art Guthaben bei der Pflegeversicherung verstanden werden. Nicht genutzte Entlastungsbeträge können bis Mitte des Folgejahres noch verwendet werden, Sie haben demnach auch die Möglichkeit, den monatlichen Betrag anzusparen.
Bei bestehendem Pflegegrad 1 wird oftmals Unterstützung im Haushalt und bei den alltäglich anfallenden Aufgaben benötigt. Mit dem Entlastungsbetrag wird daher nicht selten eine Haushaltshilfe finanziert. Der Entlastungsbetrag kann jedoch nur für Leistungen verwendet werden, die nach Landesrecht zugelassen sind. Die Anbieter stellen eine Rechnung, Sie treten in Vorkasse, reichen anschließend die Rechnung bei der Pflegeversicherung ein und bekommen entsprechende Leistungen erstattet.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei Pflegegrad 1
Ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf sogenannte zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Dies sind Hygieneprodukte, die meist zur einmaligen Nutzung verwendet werden. Sie haben die sichere und einfache Einhaltung der Hygiene in der Pflege zum Ziel.
Die Leistung der Pflegekasse umfasst einen maximalen Betrag von 42 Euro im Monat und ist auch bei einem höheren Pflegegrad gleichbleibend. Für die Beantragung ist kein ärztliches Rezept notwendig, ein Pflegegrad 1 bis 5 reicht aus.
Pflegehilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis unter der Kategorie 54 gelistet, dazu zählen:
- Bettschutzeinlagen
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Mundschutze
- Schutzschürzen zum Einmalgebrauch
- Wiederverwendbare Schutzschürzen
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel
Sie können benötigte Pflegehilfsmittel individuell zusammenstellen, sollte sich Ihr Bedarf ändern, kann der Inhalt einfach angepasst werden.
Hausnotruf-Zuschuss bei Pflegegrad 1
Hausnotrufe gelten als technische Pflegehilfsmittel, die Nutzung wird von der Pflegekasse ab Pflegegrad 1 bezuschusst. Der maximale Zuschuss für einen Hausnotruf beträgt 30,35 Euro monatlich – damit können die Kosten für ein Basismodell bereits komplett gedeckt werden. Die Kosten für Zusatzleistungen übernimmt die Pflegeversicherung in den meisten Fällen nicht, jedoch wird der Gesamtpreis mit dem Zuschuss verrechnet.
Besonders für alleinlebende Personen im fortgeschrittenen Alter kann ein Hausnotrufsystem im Notfall Leben retten. Durch eine Installation können Sie sich jederzeit sicher im eigenen Zuhause fühlen und Ihre Eigenständigkeit bei Möglichkeit beibehalten. Zudem wissen auch Ihre Angehörigen Sie jederzeit in Sicherheit, wenn sie mal nicht bei Ihnen sein können.
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Ein Hausnotruf kann Ihnen das Gefühl der Sicherheit und Selbstbestimmtheit zurückgeben. Gerne begleiten wir Sie auf diesem Weg und unterstützen mit unseren Hausnotrufsystemen. Unsere freundlichen Berater beantworten Ihnen jede Frage.
Zuschuss für Wohnraumanpassung bei Pflegegrad 1
Einen Zuschuss zur notwendigen Wohnraumanpassungen haben Pflegebedürftige bereits ab Pflegegrad 1. Die Pflegekasse bezuschusst sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 Euro . Eine Maßnahme muss jedoch immer begründet werden und geht in den meisten Fällen mit einer Höherstufung des Pflegegrades einher.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ermöglichen es, Ihre eigenen vier Wände so auszustatten bzw. anzupassen, dass Sie langfristig barrierefrei leben können. Das Ziel ist, die häusliche Wohnsituation zu verbessern und somit die Selbstständigkeit zu erhöhen, beizubehalten oder die Pflege zu erleichtern.
Es wird zudem unterschieden zwischen einfachen und komplexen Maßnahmen. Zu den einfachen Maßnahmen zählen beispielsweise die Anbringung von Haltegriffen oder die Verlegung von Lichtschaltern sowie Steckdosen. Zu den komplexen Maßnahmen zählen beispielsweise der Abbau von Türschwellen oder der Einbau eines Treppenliftes.
Weitere Leistungen bei Pflegegrad 1
Die Pflegekasse stellt ab Pflegegrad 1 eine Reihe weiterer Pflegeleistungen zur Verfügung, die Sie in Anspruch nehmen können. Sie können bei Wunsch eine kostenlose Pflegeberatung sowie einen halbjährlichen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, auch Angehörige können Pflegekurse besuchen, um bestimmte Techniken der Pflege zu lernen. Diese Möglichkeit kann für Angehörige von Pflegebedürftigen sehr wertvoll sein.
Weiterhin werden Wohngruppen mit Pflegebedürftigen von der Pflegeversicherung gefördert – mit dem Wohngruppen-Zuschuss in Höhe von 224 Euro pro Monat.
Ab Pflegegrad 1 haben Sie zudem Anspruch auf bis zu 53 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen, die helfen sollen, den Pflegealltag besser zu bewältigen.
Widerspruch einlegen bei Pflegegrad 1
Wurden Sie nach der häuslichen Begutachtung in den Pflegegrad 1 eingestuft und sind mit dieser Entscheidung unzufrieden, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen bei Ihrer Pflegekasse Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen, kann jedoch frei formuliert werden.
Die Pflegeversicherung prüft im Anschluss den eingereichten Widerspruch und legt unter Umständen einen Termin für eine erneute Begutachtung fest.